Nebengewerbe anmelden: Der Weg zu Ämtern und Behörden

Bei der Anmeldung eines Gewerbes muss zwischen zwei unterschiedlichen Hintergründen differenziert werden. Und zwar zwischen dem Haupt- und dem Nebengewerbe. Freiberufler sind davon ausgenommen, da diese nicht der Gewerbeordnung unterliegen und somit keine Anmeldung vornehmen müssen. In diesem Ratgeber wird erklärt, wie ein Nebengewerbe angemeldet wird und worauf bei der Anmeldung geachtet werden muss.

Nebengewerbe anmelden vs. Handelsgewerbe

Wer sich selbstständig machen will, muss die Anmeldung beim Gewerbeamt vornehmen. Dort wird zunächst ein Anmeldebogen ausgefüllt, auf welchem einzutragen ist, ob ein Haupt- oder Nebengewerbe angemeldet werden soll. Dabei handelt es sich um die klassische Differenzierung, ob sich der Anzumeldende nebenberuflich selbstständig machen möchte oder Vollzeit gründen will. Dabei wird wesentlich zwischen der Anzahl der Wochenarbeitsstunden unterschieden. Bei einem Arbeitsaufwand von 18 Stunden in der Woche gilt dies noch als Nebengewerbe. Der Begriff Nebengewerbe gibt dabei absolut keine Auskunft über die gewählte Rechtsform. Das bedeutet, dass die Gründung als GbR, als GmbH oder als Einzelunternehmer möglich ist.

Nebengewerbe anmelden: Muss der Arbeitgeber informiert werden?

Wer ein Nebengewerbe anmelden will, muss gleich mehrere Aspekte berücksichtigen. Dabei stellt sich zum Beispiel die Frage, ob der aktuelle Arbeitgeber darüber informiert werden muss. Schließlich steht es jedem Menschen frei, ein nebenberufliches Gewerbe anzumelden. Wichtig ist, dass darauf geachtet wird, dass die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Gründung nicht vernachlässigt werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass man nicht zur Konkurrenz des aktuellen Arbeitgebers wird. Sonst kann es zum unerwünschten Gerichtsverfahren kommen. Das bedeutet, dass die bestehenden Regelungen welche im Arbeitsvertrag verankert sind, beachtet werden. Und das bedeutet auch, dass es die Pflicht des Arbeitnehmers ist, den aktuellen Arbeitgeber darüber zu informieren.

Nebengewerbe anmelden während der Arbeitslosigkeit

Auch wer gerade arbeitslos ist, hat die Möglichkeit ein Gewerbe anzumelden. Dabei können allerdings Schwierigkeiten bei der Gründerzuschuss-Beantragung aufkommen. Es ist deshalb ratsam, sich im Vorfeld mit einem Gründercoach auszutauschen. Auf diese Weise wird die Förderung nicht verbaut. Wer sich während der Arbeitslosigkeit selbstständig machen will, muss zudem ein paar Vorschriften in Bezug auf den Zuverdienst und den Arbeitsumfang beachten. So ist die Arbeitszeit während der Arbeitslosigkeit im Nebengewerbe auf 15 Stunden begrenzt. Wer mehr als 15 Arbeitsstunden in der Woche leistet, kann nicht mehr als arbeitslos gezählt werden und bekommt dementsprechend auch keine Leistungen mehr. Was den Zuverdienst betrifft, so ist dieser auf 165 Euro pro Monat begrenzt. Alles, was über dieser Bemessungsgrenze dazuverdient wird muss auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung?

Für alle Bürger besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Entweder gesetzlich oder privat. Wer sich selbstständig macht, hat dabei die freie Wahl, ob eine gesetzliche oder eine private Mitgliedschaft angestrebt werden soll. Wer ein Nebengewerbe anmelden will und bis zu diesem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war, kann sich erst dann für die private Krankenversicherung entscheiden, wenn die Versicherungsgrenze durch die Einkünfte überschritten wird

Beim Gewerbeamt das Nebengewerbe anmelden

Sofern kein Handelsregister-Eintrag vorgenommen werden muss, ist gleich der Weg zum Gewerbeamt erforderlich. Dort gilt es, einen Gewerbeschein anzufordern. In der Regel ist das Gewerbeamt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu finden. Dabei muss geprüft werden, ob eine Genehmigung für das Gewerbe erforderlich ist. Ist man sich nicht sicher, kann der Weg zur IHK oder HWK helfen. Wer ein Gewerbe anmelden möchte, wird zunächst gefragt, ob dies haupt- oder nebenberuflich gestartet werden soll. Bis auf den Tätigkeitsumfang gibt es dabei keine Unterschiede. Es gelten dieselben Pflichten und Rechte.

Beim Finanzamt das Gewerbe anmelden

Alle Gewerbetreibenden bekommen für gewöhnlich einen Fragenbogen vom Finanzamt übersendet. Dies geschieht unmittelbar nach der Anmeldung. Zudem wird vom Finanzamt eine Steuernummer erteilt. Umfasst das Nebengewerbe das Verkaufen oder Erwerben von Dienstleistungen oder Waren innerhalb der Europäischen Union, muss zudem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Das Beantragen der Betriebsnummer

Sollen im Nebengewerbe Angestellte beschäftigt werden, ist der Gang zum Arbeitsamt erforderlich, um dort eine Betriebsnummer zu beantragen. Dies muss spätestens dann erfolgen, wenn der erste Mitarbeiter eingestellt wird. Im Nebenerwerb ist dies zwar eher selten der Fall, soll aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden. Die Nummer ist relevant, wenn es um die Anmeldung bei der Krankenkasse und zur Sozialversicherung geht.

Schnell und einfach in die Selbständigkeit

Wer die oben aufgeführten Punkte beachtet, findet schnell und einfach seinen Weg in die Selbstständigkeit. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber informiert wird und die erforderlichen Ämtergänge beschritten werden. Die Anmeldung ist kostenlos und ein Gründercoach ist in jedem Fall ratsam.

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