Eingetragene Genossenschaft (eG) – Definition und Besonderheiten

Bei der eingetragenen Genossenschaft handelt es sich um eine Rechtsform, bei der mehrere Mitglieder sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen – zumeist wirtschaftlichen – Zweck zu verfolgen. Die rechtliche Grundlage bildet das Genossenschaftsgesetz (GenG).

Die Gründung einer eG

Zur Gründung müssen mindestens 3 Mitglieder vorhanden sein. Bei diesen kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen – in der Regel mittelständische Unternehmen – handeln. Nach der Erstellung eines Konzeptes für das Unternehmen erfolgt die Gründung in mehreren Schritten. Zunächst erfolgt die Verfassung einer Satzung. Im Anschluss werden alle Mitglieder zur ersten Generalversammlung einberufen. Hierzu muss jedes Mitglied unmittelbar benachrichtigt werden bzw. es muss eine Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen. Die Generalversammlung stimmt der zuvor in schriftlicher Form festgehaltenen Satzung zu und verabschiedet diese. Im Anschluss erfolgt die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat. Jede eingetragene Genossenschaft hat die Pflicht einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beizutreten. Dieser nimmt vor der rechtskräftigen Gründung die Gründungsprüfung vor. Ist diese erfolgt – kann der Vorstand das Unternehmen beim Genossenschaftsregister anmelden. Die Genossenschaft gilt als gegründet, wenn sie ins Genossenschaftsregister eingetragen wurde und der entsprechende Registerauszug vorliegt. Ebenso wie die Mitgliedschaft im genossenschaftlichen Prüfungsverband ist nach der Gründung der Beitritt in einen Genossenschaftsverband verpflichtend. Dieser prüft u. a. die finanzielle Lage und die Umsetzung des vorgelegten Businessplans seiner Mitglieder einmal im Jahr. Bei einer Bilanzsumme < 2 Mio. Euro ist diese Prüfung nur alle 2 Jahre fällig.

Kosten bei der Gründung einer eG

Für die Mitglieder fällt bei der Gründung als eingetragene Genossenschaft kein Mindestkapital an. Dennoch sollten einige weitere Kosten berücksichtigt werden. Einmalig sind Gründungskosten zu entrichten. Die Höhe dieser Kosten richtet sich u. a. nach der Größe des künftigen Unternehmens. Da für Genossenschafts- und Prüfungsverband Pflicht-Mitgliedschaft besteht fallen hier Mitgliedsbeiträge an. Diese variieren je nach Unternehmensgröße und Verband. Es kann lohnenswert sein, die Leistungen der verschiedenen Verbände zu vergleichen und sich für einen kostenintensiveren Verband zu entscheiden. Diese bieten oft auch Hilfe z. B. zu steuerlichen Fragen an. Je nach Bilanzsumme müssen zudem jährlich bzw. alle 2 Jahre die Prüfungskosten einkalkuliert werden.

Die Organe der eingetragenen Genossenschaft

Die eG verfügt über 3 Organe: die Generalversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand. Alle Mitglieder der Genossenschaft sind Teil der Generalversammlung. Bei Abstimmungen z. B. über Änderungen in der Satzung hat jeder Genosse eine Stimme. Diese ist unabhängig von seinem Geschäftsanteil. Die Generalversammlung bestellt Vorstand und Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der eingetragenen Genossenschaft. Er ist zur Vertretung des Unternehmens nach außen berechtigt. Der Vorstand muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Ausnahme bilden Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern, wo ein Mitglied des Vorstandes ausreichend ist. Der Vorstand übernimmt die Leitung des Unternehmens und die Vertretung der Genossenschaft nach außen.

Die Haftung

Die Mitglieder der eingetragenen Genossenschaft haften nur mit dem von ihnen eingebrachten Geschäftskapital. Sie sind also auch bei einer Insolvenz nicht mit ihrem Privatvermögen haftbar. Allerding muss in der Satzung zuvor diese sogenannte Nachschusspflicht eindeutig ausgeschlossen werden.

Für wen eine eingetragene Genossenschaft sinnvoll ist

Die eingetragene Genossenschaft bietet sich z. B. im Einzelhandelssektor an. Durch die Gründung einer Einkaufsgenossenschaft können so bessere Einkaufkonditionen gesichert werden. Hier sind als bekannte Beispiele Edeka oder Rewe zu nennen. Ebenso interessant ist diese Rechtsform, wenn man durch die Kraft der Genossenschaft u. a. wirtschaftliche Ziele erreichen kann, die als einzelnes Unternehmen unmöglich wären z. B. die Annahme großer Aufträge.

 Die Vorteile der eG

Die eingetragene Genossenschaft bietet ein Höchstmaß an Flexibilität. Der Beitritt neuer Mitglieder, und damit die Aufstockung des Kapitals, ist vollkommen unkompliziert. Bei einem Austritt müssen die Geschäftsanteile nicht verkauft werden, sondern werden ausgezahlt. Ein weiterer Vorteil ist die Haftungsbeschränkung auf das Geschäftsvermögen. Zudem profitiert die Genossenschaft von der Erfahrung und dem Know-How der einzelnen Mitglieder. Am Markt wird die eingetragene Genossenschaft durch die regelmäßige Prüfung der finanziellen Lage als seriöser und zuverlässiger Geschäftspartner wahrgenommen.

 Die Nachteile der eG

Die Mitgliedschaft in Genossenschafts- und Prüfungsverband ist verpflichtend. Zudem können sich Verhandlungen über Änderungen bei einer sehr großen Mitgliederzahl sehr langwierig gestalten. Ebenso nachteilig ist die Tatsache, dass der Austritt aus der Gesellschaft i. d. R. nur zum Geschäftsjahresabschluss erfolgen kann.

Fazit

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft ist für kleine Unternehmen durchaus lohnenswert um Chancen am Markt optimal nutzen zu können.

 

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