Kleingewerbe und Steuern – Was musst du wissen

Von einem Kleingewerbe zu leben ist besonders für Lebenskünstler und Kreative interessant. Ein Kleingewerbe kann helfen, sich selbst zu verwirklichen und unabhängig zu werden. Stehst auch Du vor der Entscheidung, Deine Fähigkeiten und Ideen Sinn bringend und lukrativ einzusetzen und hast vor, ein Kleingewerbe zu betreiben. Dann solltest Du über einige wichtige Voraussetzungen und Vorgaben Bescheid wissen. Wie bei allen Gründungen sind neben guten Ideen Charaktereigenschaften wie Risiko- und Leistungsbereitschaft gefragt. Gründer beschreiben ihre Erfahrungen als Berg- und Talfahrt von Erfolg zu Misserfolg. Wer bereit ist, in ein Gewerbe zu investieren, sollte das Vorhaben zunächst auf Realitätstauglichkeit überprüfen. Kenner sprechen von Testläufen, sei es in Bezug auf Ort und mögliche Interessenten oder Kunden. Für die Durchführung des Kleingewerbes gibt es Unterstützung von Gründerzentren und institutionellen Einrichtungen, die Kurse anbieten und coachen. Auch im Internet gibt es wichtige Plattformen, um Kontakt zu anderen Gründern aufzunehmen, sich zu vernetzen und zu unterstützen.

Kleingewerbe – Steuern: Nur Einkünfte unterhalb der Bemessungsgrenze sind steuerfrei

Wann von einem Kleingewerbe gesprochen werden darf, ist gesetzlich genau geregelt in §141 AO (Abgabeordnung). Dazu gehören Gewerbetreibende als Unternehmer in einer Person oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Deshalb wird bei Kleingewerbetreibenden nicht von Unternehmen, sondern nur von Unternehmern gesprochen. Als finanzielle Richtschnur für Kleingewerbe gilt der Gewinn bis 60.000EUR im Jahr und ein Umsatz weniger als 250.000EUR im selben Zeitraum. Was darüber liegt, muss mit der doppelten Buchführung und einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Liegen die Einkünfte unterhalb der begrenzten Gewinnspanne, fallen fürs Kleingewerbe keine Steuern an. Wird der maximale Umsatz überschritten, gehört der Unternehmer nicht mehr zu den Kleingewerbetreibenden. Entgegen der landläufigen Meinung muss ein Kleingewerbe nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden. Über den betrieblichen Status entscheidet das Finanzamt. Das nimmt aufgrund der Einnahme-Überschuss-Rechnung und Gewinnermittlung eine Einstufung vor. Versteuert wird nur der Gewinn des Kleingewerbes.

Das Prozedere der Einkommenserklärung eines Kleingewerbetreibenden hört sich nicht nur einfach an. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches müssen nicht befolgt werden. Das macht die Einkommenserklärung beim Kleingewerbe sehr einfach im Vergleich zur aufwendigen und kostspieligen Steuerklärung mit doppelter Buchführung, Berücksichtigung der Körperschaftssteuer und anderen betrieblichen Bilanzierungen und Offenlegungen, wie sie für Kaufleute nach §1 HGB üblich sind.

Kleingewerbe und Kleinunternehmer

Es handelt sich bei den Begriffen Kleingewerbe und Kleinunternehmer nicht um identische Sachverhalte.

Kleinunternehmer:
• Können Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler sein
• Land- und Forstwirte gehören auch dazu
• Voraussetzung ist ein Vorjahresumsatz von nicht über 17.500EUR
• Die Einnahmen im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000EUR betragen

Kleingewerbetreibende:
• Das Gewerbe ist nach § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert
• Kleingewerbetreibende führen danach ausschließlich eine bestimmte Art von Betrieben
• Es handelt sich um Unternehmen in Art und Umfang, für das ein eingerichteter Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise nicht erforderlich ist

Nach dieser Regelung haben Kleingewerbetreibende nur einen sehr beschränkten Geschäftsumfang. Sie sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuch (HGB). Folglich sind sie auch nicht im Handelsregister zu finden. Sie sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, ebenso wenig müssen sie komplizierte Bilanzen erstellen. Maßgeblich sind für sie die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die allgemeinen Steuervorschriften. Von den umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen und Differenzierungen im Geschäftssinne sind Kleingewerbetreibende entbunden. Sie sind keine Unternehmer nach Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes.

Im Klartext heißt das, es handelt sich beim Kleingewerbe um ein sehr überschaubares und einfaches Geschäftsmodell.

Regeln, die für Kleingewerbetreibende zu beachten sind

Als Betreiber eines kleinen Gewerbes musst Du immer darauf achten, dass sich die Einkommenssteuer auf das ganze Jahr bezieht. Das ist wichtig, wenn die Gründung des Gewerbes beispielsweise im Mai erfolgt. Nur in den seltensten Fällen wird ein Gewerbe genau am Ende eines Jahres gegründet, so dass die Einkommenssteuer ab Januar des Folgejahres berechnet werden muss. Es gibt Formeln, die dieses Prinzip sehr gut erklären und Computerprogramme, die bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung sehr hilfreich sind.

Ganz wichtig ist, den Abgabetermin für die Einkommenssteuererklärungen beim Finanzamt einzuhalten, sonst werden möglichweise Schätzungen vorgenommen. Laut Gesetz ist es für Kleinunternehmer möglich, beispielsweise als Autor und Selbstständiger, die Freiberuflichkeit durch ein Kleingewerbe zu erweitern. Zum Beispiel durch einen Strandkorbverleih am See. Zu beachten ist allerdings, dass die Richtwerte für die Kennzahlen in Bezug auf Gewinn und Umsatz eingehalten werden.

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