UG gründen – Vorteile und Nachteile einer Mini-GmbH

Die Unternehmerschaft – umgangssprachlich „1-Euro-GmbH“, „Mini-GmbH“ oder kurz „UG“ genannt – erfreut sich bei Gründern als Rechtsform für ihr Unternehmen großer Beliebtheit. Doch vor der Gründung macht es Sinn, sich die spezifischen Vor- und Nachteile dieser 2008 vom Gesetzgeber geschaffenen Kapitalgesellschaft vor Augen zu führen. Als Orientierungshilfe möchten wir diesbezüglich kurz die wichtigsten Aspekte in kompakter Form skizzieren.

Die wichtigsten Vorteile der UG – finanziell günstig und mit speziellen Freiheiten

Die UG ist für Gründer in finanzieller Hinsicht eine sehr günstige Rechtsform. Sie lässt sich bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro gründen und auch die notwendigen Gründungskosten fallen dank der gesetzlichen Mustersatzung vergleichsweise niedrig aus. Im Haftungsfall ist das Privatvermögen der UG-Gesellschafter vor Ansprüchen der Gläubiger sicher. Auch die Steuerlast ist oft niedriger als bei anderen unternehmerischen Rechtsformen. Das liegt vor allem daran, dass keine Einkommenssteuer, sondern Körperschaftsteuer anfällt, die bekanntlich durch niedrigere Sätze gekennzeichnet ist, und der Unternehmer Personalkosten – auch für sich selbst – steuermindernd geltend machen kann.

Zudem zeichnet sich die UG durch einige interessante Freiheiten für Gründer aus. So lassen sich Unternehmen in dieser Rechtsform für praktisch alle Dienstleistungen, Gewerbe und geschäftlichen Tätigkeiten aus der Taufe heben. Dabei ist es möglich, den Gesellschaftervertrag weitgehend an unterschiedlichste Bedürfnisse anzupassen und die UG auch als Einzelperson zu gründen. Als mögliche Gesellschafter kommen sowohl Personen- und Kapitalgesellschaften als auch natürliche Personen infrage. Alle Gesellschafter können ihre Anteile bei Bedarf einfach an Dritte verkaufen.

Die wichtigsten Nachteile der UG – zahlreiche Einschränkungen und Pflichten im Geschäftsverkehr

Unternehmerschaften müssen zwingend im rechtlichen Verkehr das Kürzel UG sowie den Hinweis „haftungsbeschränkt“ neben dem Firmennamen angeben. Damit ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet, das Wirtschaftssubjekte – in den meisten Fällen wohl zu Recht – als vergleichsweise niedrig einschätzen dürften. Das wiederum sorgt für eine unterdurchschnittliche Kreditwürdigkeit, sodass Gläubiger und Lieferanten womöglich entweder keine Geschäfte mit der UG machen wollen oder dafür entsprechende Sicherheiten verlangen. In diesem Zusammenhang kommen vor allem selbstschuldnerische Bürgschaften von Gesellschafterseite infrage. In solchen Fällen ist die Haftungsbeschränkung der UG dann für Gesellschafter also de facto praktisch nutzlos.

Auch bezüglich Einlagen und Ausschüttungen gilt es einige Einschränkungen bei der UG zu beachten. So sind beispielsweise Sacheinlagen – im Gegensatz zur verwandten Rechtsform GmbH – nicht zulässig. Zudem lassen sich erzielte Überschüsse erst beim Erreichen des – per Gesetz vorgeschriebenen – Ansparbetrags in Höhe von 25.000 Euro komplett ausschütten.

Gerade für kleine Unternehmerschaften können einige Vorschriften unter Umständen eine große Belastung darstellen. So ist die UG per Gesetz zur Bilanzerstellung und Buchführung verpflichtet. Bei zahlreichen geschäftlichen Transaktionen – etwa bei der Abtretung von Anteilen – ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Zudem sollten Geschäftsführer einer Unternehmerschaft mit dem GmbH-Gesetz vertraut sein, weil ihnen bei bestimmten Verstößen und Pflichtverletzungen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.