Die salvatorische Klausel in Verträgen – Zweck & Muster

Nur wer sich ein wenig mit dem Rechtswesen auskennt, hat vermutlich schon einmal etwas über die salvatorischen Klauseln gehört. Dabei kommen sie in fast jedem Vertrag vor und sind durchaus wichtig, denn sie besagen, dass der Vertrag auch dann noch seine Gültigkeit behält, wenn sich eine oder mehrere Klauseln als unwirksam erweisen. Die salvatorischen Klauseln in Verträgen können zwar unterschiedlich formuliert sein, aber sie besagen immer, wie der Vertrag zu handhaben ist, sobald sich Teile des Vertrags als unerfüllbar erweisen.

Allerdings ist die Frage offen, ob die salvatorischen Klauseln überhaupt sinnvoll sind oder mehr Schaden anrichten. Denn beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sie sehr wohl eine der beiden Vertragsparteien stark benachteiligen. Darum streiten Juristen und Richter immer wieder über den Sinn und die Anwendungen der salvatorischen Klauseln.

Herkunft und Sinn der salvatorischen Klauseln

Dieser Begriff leitet sich von dem lateinischen Wort salvatorius ab, was so viel wie bewahrend oder erhaltend bedeutet. Daher erklärt sich der Inhalt der salvatorischen Klauseln schnell: Sie sollen die Regelungen in einem Vertrag erhalten, wenn einige Bestandteile für ungültig erklärt werden. Ohne diese Klauseln würde der gesamte Vertrag unwirksam werden, sobald eine Passage als anfechtbar eingestuft wurde. Die salvatorischen Klauseln dienen also im besten Sinne der Schadensbegrenzung und lauten beispielsweise:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit.“

Diese Passage kann noch um folgende Formulierung ergänzt werden:

„Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt.“

Der Sinn und Zweck dieser Klauseln ist es meist, die gesetzlichen Regelungen zu umgehen und den Vertragsparteien trotz Unstimmigkeiten zu erlauben, Regelungen durchzusetzen, die den unwirksamen Vertragsbedingungen so gut wie möglich entsprechen.

Unwirksamkeit von Verträgen vermeiden

Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, geschieht das oft zu beiderseitigem Nutzen, selbst wenn die eine oder andere Klausel nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Um den gesamten Vertrag nicht der Gefahr auszusetzen, komplett ungültig zu werden, greifen die salvatorischen Klauseln, um den ausgearbeiteten Vertrag so nahe wie möglich am Original zu erhalten. Sie stellen auch keine unumstößliche Regelung da, die sich über das geltende Recht erheben können. Die salvatorischen Klauseln können, anstelle der geltenden Gesetze, nicht nach Belieben durchgesetzt werden. Allerdings wird folgende Formulierung in diesem oder einem ähnlichen Wortlaut meist akzeptiert:

„Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klauseln treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.“

Im Zweifelsfall muss der Richter entscheiden, welche Klauseln im Vertrag wirksam oder ungültig sind.

Salvatorische Klauseln in AGB sind unwirksam

Wer allerdings glaubt, er könne seine AGB durch die salvatorische Klausel durchsetzen, irrt sich gewaltig, denn in AGB sind sie im Grundsatz unzulässig und das Urteil ist eindeutig. In § 306 Abs. 2 BGB ist dies eindeutig geregelt, indem die normale Gesetzgebung gilt, wenn sich einzeln Klauseln in einer AGB als unzulässig erweisen. Die Vertragspartner können also nicht die wirtschaftlichen Interessen des AGB-Verfassers durch die Einfügung von salvatorischen Klauseln in den Vordergrund stellen und so die Gesetzeslage umgehen. Dadurch will der Gesetzgeber vermeiden, dass eine ungültige Passage solange reduziert wird, bis ein wirksamer Bestandteil erreicht ist.

Der Gesetzgeber sieht die Verantwortung allein beim Verfasser der AGB und schließt daher die salvatorischen Klauseln komplett aus. Zusätzlich kann die Verwendung von salvatorischen Klauseln in AGB kostenpflichtig abgemahnt und der Verfasser kann wegen Unterlassung in die Pflicht genommen werden. Diese eindeutigen Regelungen gelten für alle AGB sowie auch in Arbeitsverträgen. Denn in Arbeitsverträgen dürfen keine salvatorischen Klauseln vorkommen.

Salvatorische Klauseln für Individualverträge nutzen

Anders als in den AGB machen die salvatorischen Klauseln in einem Individualvertrag durchaus einen Sinn. Als Individualvertrag bezeichnet ein Jurist Verträge, die für eine bestimmte Person erstellt werden. Sie werden vor allem für Geschäftsführeranstellungen verwendet. Darum gibt es diverse Gründe, um die salvatorischen Klauseln in diesen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Sie führt in Individualverträgen dazu, dass der Vertrag trotz ungenügender Passagen erhalten bleib. Die salvatorischen Klauseln können also in einzelnen Verträgen durchaus hilfreich sein.

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